Die Industrievereinigung für Lebensmittelindustrie und Verpackung e. V. (IVLV) fördert die industrielle Gemeinschaftsforschung über die gesamte Wertschöpfungskette für sicher verpackte Lebensmittel hoher und lang anhaltender Qualität. Dies erfolgt sowohl in direkt aus Vereinsmitteln als auch aus öffentlichen Mitteln geförderten vorwettbewerbliche Forschungsvorhaben. Die öffentliche Förderung erfolgt hierbei in der Regel über das Programm Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Das IVLV Wissensnetzwerk aus Industrie und Wissenschaft initiiert hierbei innovative Projekte. Von dem intensiven Austausch in zugehörigen Ausschüssen profitieren Unternehmen, insbesondere KMU, und Forschungseinrichtungen – auch über die Projektlaufzeit hinaus. Die IVLV Arbeitsgruppensitzungen und gezielten Praxisveranstaltungen schaffen ideale Ausgangsbedingungen für einen erfolgreichen Transfer der Forschungsergebnisse und deren Umsetzungschancen in der Wirtschaft.
Die aktive Teilnahme an Projektteamsitzungen und Transferveranstaltungen ist für den erfolgreichen Wissensaustausch und letztlich den Erfolg jedes einzelnen Projekts sehr wichtig. Damit dies, insbesondere auch für in Geschäftsbeziehungen oder im Wettbewerb stehende Unternehmen ohne rechtliches Risiko erfolgt, sind wettbewerbsrechtliche Aspekte zu beachten. Die IVLV macht deshalb auf das europäische und nationale Kartellrecht aufmerksam. Es untersagt, im Rahmen jeglicher IVLV Veranstaltungen
Verstöße gegen das Kartellrecht können mit hohen Bußgeldern geahndet werden, die die IVLV, ihre Mitgliedsunternehmen und u.U. auch Mitarbeiter persönlich zu tragen haben. Von daher ist die Beachtung des Kartellrechts unerlässlich.
Artikel 101 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):
„Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.“
§ 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“
Aus den zuvor zitierten Vorschriften ist ersichtlich, dass Verstöße gegen das Kartellrecht in verschiedenen Formen begangen werden können. Neben ausdrücklichen Verträgen oder Vereinbarungen oder förmlichen Beschlüssen kommen kartellrechtlich verbotene Handlungen auch in der Form von abgestimmten Verhaltensweisen vor. Nach einer Definition des Europäischen Gerichtshofs fällt unter den Begriff einer abgestimmten Verhaltensweise jede Form der Koordinierung, die zwar nicht zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, die aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.
Auch ein Informationsaustausch kann eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen, wenn Unternehmen sogenannte strategische Informationen bzw. sensible Daten austauschen. Für die Annahme eines Verstoßes durch eine abgestimmte Verhaltensweise kommt es nicht darauf an, ob mehrere Unternehmen sensible Informationen ausgetauscht haben oder lediglich ein Unternehmen das beabsichtigte Marktverhalten offenbart hat. Dies gilt auch für Situationen am Rande von Gremienveranstaltungen oder bei informellen Zusammenkünften.
Die Schwelle zwischen (erlaubtem) autonomem und (verbotenem) abgestimmtem Parallelverhalten kann sehr niedrig sein. Nachstehend finden sich einige Beispiele von Verhaltensweisen, strategischen Informatio-nen bzw. sensiblen Daten, die mit dem Kartellrecht nicht vereinbar sind:
Zwischen Unternehmen/Organisationen
Bei Verbänden
Die Tätigkeit in IVLV Gremien, Arbeitsgruppen, projektbegleitenden Ausschüssen oder Transferveranstaltungen darf nicht für sachfremde Zwecke genutzt werden, insbesondere nicht, um Gelegenheit zur Erörterung kartellrechtlich unzulässiger Themen zu schaffen. Alle Teilnehmer bei Projekten und Veranstaltungen haben darauf zu achten, dass es nicht zu Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften kommt. Mitglieder und Kooperationspartner (auch beauftragte Forschungsinstitute) verpflichten sich hierzu mit Anerkennung der aktuellen IVLV Compliance Richtlinie zu Beginn der Mitgliedschaft bzw. Kooperation.
Bei Sitzungen oder Transferveranstaltungen weist die Leitung zu Beginn alle Teilnehmer auf die Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften während aller Veranstaltungen der IVLV, einschließlich der Veranstaltungspausen hin. Mit der Unterschrift auf der Teilnehmerliste wird die Compliance Richtlinie der IVLV anerkannt.
Sollte sich im Rahmen einer Sitzung ein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften anbahnen, hat die Sitzungsleitung die Teilnehmenden auf diese Unzulässigkeit hinzuweisen und auf die Beendigung des kritischen Verhaltens hinzuwirken. Bei allen (schriftlichen oder mündlichen) Äußerungen ist darauf zu achten, dass sie nicht missverstanden werden können und nicht der Anschein der Behandlung kartellrechtlich unzulässiger Themen entstehen kann.
(Stand 06/2024)