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Satzung der Industrievereinigung für Lebensmitteltechnologie und Verpackung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt die Bezeichnung „Industrievereinigung für Lebensmitteltechnologie und Verpackung e.V.“

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in 85354 Freising.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Die Vereinigung beschafft Mittel und stellt sie einer Körperschaft im Sinne des § 58, Nr. 1 der AO für Zwecke der anwendungsorientierten Grundlagenforschung bzw. der Gemeinschaftsforschung zur Verfügung. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung über Lebensmittel und andere Produkte wie Pharmazeutika und Kosmetika sowie technische Artikel in Verbindung mit der zugehörigen Verpackungstechnik.

Dies sind unter anderem:
a) Güteverbesserung von Lebensmitteln sowie Entwicklung neuer und Verbesserung bereits angewandter Methoden zur Be- und Verarbeitung sowie zur Erhaltung von Lebensmitteln.
b) Zweckmäßigste Verpackung und Verpackungstechnik von Lebensmitteln und anderen Produkten unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Verpackung und verpacktem Gut unter Beachtung besonderer Verhältnisse bei Transport und Lagerung.
c) Verbesserung von Packstoffen und Verpackungsmethoden einschl. Entwicklung einschlägiger Prüfverfahren.
d) Erfassung, Auswertung und Nutzung anderweitiger Forschungen und Erfahrungen auf den einschlägigen Gebieten.

(2) Mittel der Vereinigung dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die seinem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können werden:
a) Unternehmen der Industrie und des Handels ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, sofern sie rechtlich Mitglied des Vereins sein können und sich auf dem Gebiet der Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Packstoffe, Packmittel und Verpackungstechnik betätigen;
b) andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben fördern wollen; die Zahl aller fördernden Mitglieder darf aber nicht mehr als ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder (Mitglieder nach § 3, (1) a) und b)) betragen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann natürlichen Personen eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschließen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung des Mitglieds oder Kündigung durch den Vorstand. Bei Auflösung einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft, jedoch nicht durch Fusion von Unternehmen.
Die Kündigung des Mitglieds ist mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
Die Kündigung durch den Vorstand kann nach Anhörung des Gutachterbeirates aus wichtigem Grund nach pflichtgemäßem Ermessen schriftlich mit sechsmonatiger Frist ausgesprochen werden.

§ 4 Gremien

(1) Gremien des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Gutachterbeirat,
d) die Arbeitsgruppen.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und mindestens einem weiteren und höchstens sechs weiteren Mitgliedern der Industrie und des Handels nach § 3, (1) a).

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer noch so lange im Amt, bis rechtswirksame Neuwahlen stattgefunden haben. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und die Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein zusammen mit einem anderen, vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er stellt den Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Jahresbericht auf.

(5) Der Vorstand kann einen oder zwei Geschäftsführer mit der Leitung der Geschäfte des Vereins betrauen. Mit der Leitung der Geschäfte des Vereins können auch Mitglieder des Vorstands betraut werden. Der Vorstand kann beschließen, dass die Geschäftsführer und die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder für ihre Geschäftsführungstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand kann den Geschäftsführern und geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern jederzeit die Geschäftsführung wieder entziehen. Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Vereins hinausgehen, bedürfen vor ihrer Vornahme jeweils der Zustimmung des Vorstands.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich mit mindestens vierwöchentlicher Frist unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sind sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert, so führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung das dienstälteste Mitglied des Vorstands, bei mehreren Vorstandsmitgliedern mit gleicher Dienstzeit das an Lebensjahren älteste. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) wenn das Interesse des Vereins es verlangt,
b) wenn der Vorstand es aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet,
c) wenn 30 % aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, es kann sich in der Mitgliederversammlung nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung einschließlich von Änderungen des Zweckes des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.

Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihr erschienenen oder in ihr vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Teilnehmer Mitglieder der Industrie und des Handels nach § 3, (1) a) sind oder vertreten. Davon ausgenommen ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, die ausdrücklich mit diesem Tagesordnungspunkt einberufen wird. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind und hiervon 4/5 der Auflösung zustimmen. Ist diese Versammlung für die Entscheidung über die Auflösung nicht beschlussfähig, weil nicht 2/3 aller Mitglieder anwesend oder vertreten waren, so hat der Vorstand auf einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten 3 Monate eine neue Versammlung mit dem Hinweis einzuberufen, dass die Auflösung des Vereins behandelt wird. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf dann einer Zustimmung von 4/5 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Abstimmungen können auch schriftlich erfolgen. Stimmen gelten bei schriftlicher Abstimmung jedoch nur als abgegeben, wenn sie an dem angegebenen Ort bis zu dem im Einzelfall bestimmten Zeitpunkt eingegangen sind. Ausgenommen von der schriftlichen Abstimmung ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gem. § 5, (2) und jährlich mindestens einen Rechnungsprüfer.

(6) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind ferner vorbehalten:
a) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
b) Genehmigung des Voranschlags für das kommende Jahr und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Änderung der Satzung,
d) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe von § 10, Absatz 1.

(7) Die Mitgliederversammlung ist befugt, zur Bearbeitung von speziellen Problemen Kommissionen zu bilden und deren Rechte und Pflichten sowie die Dauer der Beauftragung zu bestimmen.

§ 7 Der Gutachterbeirat

(1) Zu seiner Beratung und Unterstützung beruft der Vorstand einen Gutachterbeirat. Der Gutachterbeirat soll nicht mehr als 20 Mitglieder haben.

(2) Dem Gutachterbeirat gehören an: a) die Obleute der gem. § 8 der Satzung gebildeten Arbeitsgruppen,
b) Persönlichkeiten, die geeignet sind, den Vorstand im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins aufgrund ihrer beruflichen Stellung, ihres Amtes oder ihrer sonstigen besonderen Erfahrung und Fachkunde beratend zu unterstützen. Sie werden vom Vorstand berufen und abberufen.

(3) Wer Mitglied des Vorstands ist, kann nicht dem Gutachterbeirat angehören.

(4) Die Gutachterbeiratssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands anberaumt und geleitet.

§ 8 Arbeitsgruppen

(1) Die im Verein forschungsmäßig vertretenen Industriesparten können mit Zustimmung des Vorstands Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen vertreten in der Forschung die Belange ihrer Industriesparten in den Vereinsgremien und gegenüber den vom Verein geförderten Forschungseinrichtungen.

(2) Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Obmann und seinen Stellvertreter.

(3) Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben (§2) Forschungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Die Mitglieder leisten zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sind jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.

(3) Neu aufgenommene Mitglieder leisten für das Jahr ihres Eintritts einen anteiligen quartalsbezogenen Beitrag.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der angewandten Forschung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Freising.

§ 12 Schlussbestimmung

Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vereinsvorstand die Ermächtigung, im Falle von eintragungshindernden Beanstandungen der beschlossenen Satzungsänderungen, -ergänzungen oder –streichungen durch das Registergericht die beschlossene Satzungsänderung entsprechend den Vorgaben des Registergerichts so zu formulieren, dass das Eintragungshindernis dadurch beseitigt wird. Eine solche Änderung darf aber nicht dem gewollten Regelungsgehalt der beanstandeten Textteile widersprechen. Diese Ermächtigung gilt entsprechend für den Fall von den Gemeinnützigkeitsregeln widersprechenden, durch das Finanzamt für Körperschaften beanstandeten Satzungsänderungen, -ergänzungen oder –streichungen.

(Stand 06/2018)